Familienrecht

 

Stichwort: Familienrecht

Ob Trennung und Scheidung (Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft) oder dem Erbrecht und Testamentsgestaltung, regelmässig ist anwaltlicher Rat gefragt.
Dieser Rat sollte so früh wie möglich eingeholt werden, damit keine Fristen versäumt werden und die eigene (auch zukünftige) Rechtsposition so gut wie möglich gesichert wird. Immerhin ist Recht haben und Recht bekommen leider nicht immer identisch.

Weiterhin ist es für mich zunächst immer wichtig, genau das heraus zu finden, was die Mandanten wirklich wollen und nicht sofort zum Gericht zu laufen. Denn gerade im Familienrecht sind die nicht direkt finanziell bezifferbaren Punkte von grosser Bedeutung. Nur wenn die Gegenseite den berechtigten Forderungen meiner Mandanten nicht nachkommt, empfehle ich die Streitschlichtung über die Gerichte.

Insbesondere in Fällen des Scheiterns von Ehen/ Lebenspartnerschaften sind schmerzvolle Konflikte zu oft die nicht notwendigen Begleiterscheinungen, welche häufig auch über die juristische Trennung noch fortwirken, so dass gerade im Familienrecht nicht nur die fachliche Kompetenz eines Anwaltes wichtig ist, sondern für eine exzellente Beratung es auch soziale Fähigkeiten und ein Gespür für die seelische Situation der Mandanten erfordert.
Hier ist auch häufig die Vermeidung einer Eskalation der ganzen Angelegenheit das Ziel meines Tätigwerdens, genau wie in meiner Funktion als anerkannter Streitschlichter.

Immer wie häufiger gibt es auch inzwischen die Frage, ob Kinder für Ihre Eltern Unterhalt, sog. Elternunterhalt,  zahlen müssen. Wenn möglich sollte in solchen Fällen mit dem Gang zum Fachanwalt nicht gewartet werden, bis die ARGE das "Kind" angeschrieben hat. Sofern abzusehen ist, dass ein Elternteil die Kosten für den Heimplatz nicht wird alleine aufbringen können, so sollte sofort die Vorbereitung auf die mit Sicherheit kommende Auskunftsverpflichtung begonnen werden.

Auch ist es ein großes Anliegen von mir das Juristendeutsch und die vielfältigen Gerichtsurteile und damit die anzuwendende Prozesstaktik in verständlicher Art und Weise mit den Mandanten zu besprechen. Hierfür nehme ich mir immer wieder viel Zeit.

Um die qualitativ hochwertigste Beratung und Vertretung auch weiterhin gewährleisten zu können, habe ich den Fachanwaltskurs Familienrecht erfolgreich absolviert. Die Rechtsanwaltskammer hat mir daher schon vor vielen Jahren den Titel Fachanwalt für Familienrecht verliehen.

Dieser Zusammenfluss der durch den Fachanwaltstitel nachgewiesenen fachlichen Kompetenz im Familienrecht, zusammen mit den Erfahrungen als anerkannter Streitschlichter und den im zweiten Studium vertieft erworbenen Kenntnissen im Bereich der zwischenmenschlichen Kommunikation bewirkt gerade im Bereich des Familienrechtes für den Mandanten eine optimale Vertretung.

Hinzu kommt, dass ich im Familienrecht grundsätzlich beide Seiten vertrete, also Frauen wie Männer, Unterhaltsberechtigte wie Unterhaltsverpflichtete, diejenigen, die den Umgang mit den Kindern herbeiführen wie abwehren wollen, etc. So kenne ich die Tricks und Kniffe von beiden Seiten und kann jeweils vorausschauend beraten, was bei reinen "Männer-Anwälten" oder reinen "Frauen-Anwältinnen" häufig nicht der Fall ist. Natürlich hilft diese doppelte Erfahrung auch, wenn eine gütliche Einigung angestrebt wird.
Gerade eine gütliche Einigung wird von mir auch grundsätzlich befürwortet, sofern es eine ausgewogene und faire Einigung ist.

Anwaltlicher Rat ist möglichst frühzeitig gefragt, denn wer macht sich schon bei der Trennung vom Ehepartner darüber Gedanken, dass z.B. dieser auch während der Trennungszeit weiter erb- und pflichtteilsberechtigt ist? Hier müssen auch etwaige Formen zwingend eingehalten werden, wie beispielsweise bei dem Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments.
Dies wird vor allem bei einem Unfall während der Trennungszeit ganz schnell sehr wichtig.
Zusätzlich ist die Feststellung und ggf. Sicherung eines evtl. Anspruches auf Zugewinnausgleich schon mit der Trennung möglich. Hier kann Sie der Rat eines Fachanwaltes leicht vor vielen tausend Euro Schaden bewahren bzw. auf der anderen Seite den Gewinn von vielen tausend Euro bewirken.
Auch ist in vielen Fällen ein eigentlich verfrühter Scheidungsantrag durchaus sinnvoll und die damit verbundenen, tatsächlichen Risiken sind eher gering.
Es gibt daher viele Punkte, die möglichst schon vor der Trennung besprochen werden sollten. Deshalb sagte auch der Vorsitzende Richter am OLG Hamm Werner Reinken (abgedruckt in der Zeitschrift Forum Familienrecht 1/2008, S. 18): “Die anwaltliche Beratung und Hilfestellung ist unmittelbar mit der Trennung bereits gefragt. ... Die Weichen müssen insoweit gleich richtig gestellt werden. Die Gewinnung von ausreichenden Informationen ist der erste entscheidende Schritt.”
Wenn das nun sogar ein vorsitzender Richter eines OLG sagt, was ist dem dann noch hinzu zu fügen?

Es muss ja auch nicht immer alles streitig vor Gericht entschieden werden - häufig geht es auch noch einvernehmlich. Das spart dann Kosten und Nerven.
Wenn es aber nicht anders geht, dann kämpfe ich auch vor Gericht gerne mit allen zulässigen Mitteln für Sie. Zur Not kenne ich dann auch ein paar fiese (aber natürlich zulässige) Tricks.

 

Nun noch kurz etwas zu den Kosten im Familienrecht:

Es gibt auch die Möglichkeit einer unverbindlichen Erstberatung.
Diese kostet in familienrechtlichen Fällen bei mir häufig nicht mehr als 100,- Euro und wird zudem auch noch in voller Höhe angerechnet, wenn ich in der gleichen Angelegenheit weiter für Sie tätig bin.
Bringen Sie zu einer solchen Erstberatung bitte entweder 100,-Euro in bar oder die schriftliche Deckungsschutzzusage Ihrer Rechtsschutzversicherung mit.

Wenn Sie finanziell bedürftig sind und einen sog. Beratungshilfeschein vom Amtsgericht (z.B. Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131) erhalten haben, dann kostet Sie die Beratung bei mir sogar nur 10 Euro.
Einen solchen Beratungshilfeschein (eine besondere Form der Sozialhilfe) erhalten Sie kostenlos auf Anfrage bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht. Dort brauchen Sie dazu regelmässig nur einen Nachweis über Ihr monatliches Einkommen und Ihren Mietvertrag vorlegen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Beratungshilfeschein vor der ersten Beratung bei mir schon vorliegen haben.
Gerne teilt Ihnen meine Sekretärin die Adresse des für Sie zuständigen Amtsgerichtes mit.

 

 

Stichworte: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Das Vorhandensein einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht halte ich persönlich für elementar wichtig.
Jeder erwachsene Mensch darf natürlich für sich entscheiden. Was ist aber, wenn man aufgrund einer Krankheit oder eines plötzlichen Verkehrsunfalls nicht für sich entscheiden kann? Hier muss zwingend eine andere Person dann entscheiden. Dies ist im Zweifel der Arzt der einen nicht kennt und der eine gesetzliche Verpflichtung hat.
Es gibt aber noch viel mehr an Punkten als nur die berühmte Frage, ob umgangssprachlich die Geräte abgestellt werden sollen. Was es alles zu bedenken gibt ist nur durch eine ausführliche Beratung zu klären.
Die Wichtigkeit einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht ist inzwischen sogar gesetzlich festgeschrieben. Zu beachten ist jetzt vor allem noch, dass auch die notwendigen Formen eingehalten und die wichtigen Inhalte geregelt werden, damit die Erklärungen auch sinnvoll sowie rechtlich wirksam sind. Hier helfe ich Ihnen gerne.

Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht wird dringend notwendig, wenn Sie z.B. wegen Alter, Krankheit oder aufgrund eines Unfalles nicht mehr selbst für sich entscheiden oder ihren Willen gegenüber Dritten äussern können.
In einem solchen Fall benötigen Sie eine rechtssichere Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht !

Für meine Mandanten habe ich auch die Möglichkeit die Vorsorgevollmacht  zentral registrieren zu lassen, damit Vormundschaftsgerichte und Betreuungsbehörden die Möglichkeit haben festzustellen, ob im konkreten Fall eine Vollmacht erteilt wurde.
Am 14.05.2009 hat der Bundestag zudem entschieden, dass ab dem 01.09.2009 auch Patientenverfügungen ebenso registiert werden können. Bei der Registrierung von Patientenverfügungen sind aber weitere Besonderheiten zu beachten über die ich Ihnen gerne nähere Auskunft gebe.

Was es mit den beiden oben genannten Erklärungen genau auf sich hat, worauf Sie bei deren Erstellung achten müssen und auf Wunsch auch die Hilfe bei der Erstellung selbst ist eine schwierige und vor allem individuelle Angelegenheit.
Wenn Sie möchten helfe ich gerne auch Ihnen dabei.

Für Sie habe ich auch die offizielle Mitteilung des Bundesjustizministeriums zu dem relativ neuen Gesetz über Patientenverfügungen veröffentlicht.

Endlich gibt es die Möglichkeit einer definitiven Verbindlichkeit einer Patientenverfügung.
Daher ist mein eindeutiger Rat, dass jeder erwachsene Mensch so eine Patientenverfügung haben sollte. Einen Unfall mit bösen Folgen kann schließlich jeder von uns jederzeit haben.

 

 

Aktuell:

  1. Der Zinssatz für Verzugszinsen ist seit dem 01.01.2012 auf 5,12 % gestiegen.
    Die 5,12 % gelten z.B. für rückständigen Unterhaltszahlungen, insbesondere wenn die Verzinsung gerichtlich festgelegt worden ist.
     
  2. Das BVerfG hat am 10.08.2011 bestätigt, dass die bisherige Handhabung bei unterhaltsrechtlichen Berechnungen hinsichtlich des Zahlbetrages zutreffend war.
     
  3. Der BGH hat am 08.08.2011 eine wichtige Entscheidung im Unterhaltsrecht veröffentlicht. Es geht um den nachehelichen Unterhaltsanspruch und wann bzw. unter welchen Voraussetzungen er nach einer zwischenzeitlich neuen Partnerschaft wieder auflebt bzw. endgültig beendet bleibt.
    Diese Entscheidung ist sehr wichtig, denn bisher lebte der Unterhaltsanspruch grundsätzlich immer wieder auf.
     
  4. Die am 02.08.2011 veröffentliche Entscheidung des BGH vom 15.06.2011 hatte ich am gleichen Tage schon zur Kenntnis genommen, inhaltlich besagt sie aber nichts neues, sondern die bisherige Rechtsprechung des BGH ist schlicht und ergreifend nur aufrecht erhalten worden.
    Formal ist zwar nun auch eine Nuance weiter geklärt, doch in der Sache hat sich nichts verändert. Es ging in dieser Entscheidung um die nacheheliche Erwerbsobliegenheit eines betreuenden Elternteils.
     
  5. Das OLG Düsseldorf hat am 07.06.2011 und am 28.06.2011 zu 2 Fragen des Versorgungsausgleiches (Rentenausgleich) bei der Scheidung entschieden. Die von den Amtsgerichten zur Vereinfachung gerne verwendete Praxis bei kleinen Anwartschaften auf einen Ausgleich zu verzichten wird damit in einigen Fällen beendet.
    Rente bekommen wir alle ohnehin später zu wenig, daher sollte dieser Aspekt bei der Scheidung nicht vernachlässigt werden.
     
  6. Der BGH hat am 11.05.2011 zu der Frage entschieden, ob und wenn ja inwieweit sowohl die Aussteuer als auch sonstige im Eigentum eines Ehegatten stehende Hausratsgegenstände im Hausrats- und/ oder im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen sind.
     
  7. Der BGH hat am 06.04.2011 ganz neu zur Frage einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht entschieden. Diese neue Rechtsprechung ist sowohl für das Verfahren über den Versorgungsausgleich wie auch für das bzgl. dem Zugewinn elementar wichtig.
     
  8. Der BGH hat am 04.03.2011 seine Entscheidung vom 16.02.2011 veröffentlicht, in der es um die Klarstellung geht, wann ehebedingte Nachteile vorliegen und wann nicht, also unter welchen Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, bzw. eben nicht.
     
  9. Wussten Sie eigentlich, dass statistisch gesehen auf 1.000 Einwohner pro Jahr 4,7 Eheschließungen und gleichzeitig 2,3 Ehescheidungen entfallen, dies ist fast zweite Ehe (Quelle: Statistisches Bundesamt, www.destatis.de).
    Damit werden ca. die Hälfte aller Ehen (49 Prozent) wieder geschieden, zzgl. der in der Statistik nicht auftauchenden Auflösungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

 

Dies biete ich meinen Mandanten.

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